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VCDS - Rubrik User helfen vor Ort - rechtliches


Empfohlene Beiträge

Hallo,

ich habe eine Frage zur Rubrik User helfen vor Ort.

Natürlich ist es schön, wenn man sich ab und zu ein kleines Taschengeld dazuverdient und anderen helfen kann. Mich quält die Frage: Muss ich irgendwas beachten wenn ich meine "Dienste" privat anbiete. Gilt es irgendwelche rechtlichen Fallstricke zu beachten bzw. darf man im Bekannten-/Freundeskreis vielleicht sogar "Werbung" dafür machen? Das ganze muss natürlich im Rahmen bleiben und darf keine gewerblichen Ausmaße annehmen.
Aber der Gedanke sein Taschengeld aufzubessern bzw. anderen zu helfen ist natürlich nur solange schön, wie man keine Probleme damit bekommt.

Vielleicht gibt es von euch ja sogar einen Leitfaden dazu bzw. Do's und Don'ts für den Privatgebrauch.

Dankeschön

Grüße
Martin

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naja sobald du Geld verlangst ist es im Grunde eine Dienstleistung.

Es gibt die ausnahme der Freundschaftsleistung da darf dann ein geringes Entgeld fließen. Die höhe ist aber vom Gesetzgeber nicht geregelt. Bei zu hoher Vergütung könnte dir schnell Schwarzarbeit unterstellt werden. Vorallem wenn du es regelmäßig machst. Wäre da also Vorsichtig.

 

grüße Andy

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Man erbittet privat ja nur eine Aufwandsentschädigung und verlangt nicht Geld dafür. Aber genau wegen dem "vorsichtig sein" hätte ich gerne ein paar Tipps.

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Wie immer man das Kind auch nennt, letztlich erhältst Du Geld.

 

Das bringt Dich immer in die Nähe zur Dienstleistung oder zum Werkvertrag.

 

Neben den Problemen wie in #2 beschrieben, die Grenzen sind eben fließend, ergibt sich eine ganz andere "Baustelle".

 

Nämlich die der Haftung.

Selbst wenn Du kein Geld nimmst, vertraut der andere Dir und Deinem VCDS.

 

Wenn irgendetwas, im weitesten Sinne, schief geht, bist Du in der Haftung.

Schon, weil Du "Vertrauen" des anderen, in Deine Fähigkeiten, in Anspruch nimmst.

 

Da hilft im Zweifel nur ein schriftlicher Haftungsausschluß.

 

Aber auch der schützt nicht davor, daß die beste Freundschaft in die Brüche gehen kann.

 

Nimmst Du auch noch Geld, egal wie Du es nennst, wird es noch schwieriger.

  • Like 1

Was man nicht kennt, kann man nicht sehen. -Heinz von Foerster-

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#5 - Geschrieben (bearbeitet)

Naja ab wann ist es keine Aufwandsentschädigung mehr und geht über ins gewerbliche? Das ist eine Frage die man nicht pauschal beantworten kann da hier keine feste Rahmenbedingung vom Gesetzgeber vorgegeben wird. 

 

Ich denke. Wenn ein bekannter ein Problem mit dem Auto hat und der sagt: "Hey du kannst mir den Speicher mal auslesen ich geb dir auch ein 10er dafür" dann liegt das im Rahmen der Aufwandsentschädigung.

 

nur wenn dann die Kumpels vom Kumpel usw. alle kommen und du machst das dann jeden Nachmittag nach deiner eigentlichen Tätigkeit dann würde ich sagen kann dir schon Schwarzarbeit unterstellt werden.

Bearbeitet von blubaa
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Eine einfache Lösung für das Problem, kein Geld nehmen sondern z.B. Naturalien. :) Ich lasse mich zum Beispiel viel lieber in Bier oder anderen Getränken bezahlen. Ein 6er Pack entspricht finanziell dem was man eh so bekommt und es macht gleich einen anderen Eindruck als wenn Scheine den Besitzer wechseln. ;)

Sebastian

Aktuelle VCDS Version: DE/PCI / DE/DRV / EN

 

Lesenswert: "Warum antwortet mir keiner?" ...oder auch "Wie poste ich richtig?"

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Naja ab wann ist es keine Aufwandsentschädigung mehr und geht über ins gewerbliche? Das ist eine Frage die man nicht pauschal beantworten kann da hier keine feste Rahmenbedingung vom Gesetzgeber vorgegeben wird.

 

Doch kann man beantworten.

So bald man "Gewinn" macht, und das ist bei so etwas immer (da kein Einsatz / Ausgabe erfolgt - Materialeinkauf usw usw), ist es jedesmal quasi 100% ein Einkommen.

Und wenn man das ja anbietet, regelmäßig macht, ist es kaum schön zu reden vor dem Richter. ;)

 

Und wenn man so die letzten Meldungen lesen tut, ist es bei einigen auch besser wenn die mal etwas Verantwortung übernehmen für den Murks den sie machen.

 

Wiki sagt zb sowas.

 

 

GewinnerzielungsabsichtEines der weiteren Tatbestandsmerkmale für das Vorliegen eines Gewerbes ist die Gewinnerzielungsabsicht. Hierbei ist aber die gewerbliche Tätigkeit von der reinen Liebhaberei zu unterscheiden. Es gibt dabei keine offiziell definierte Bagatellgrenze nach unten, die eine Gewerbeanmeldung für nicht notwendig erscheinen lässt, jedoch kann der Betrag aus (§ 46 Absatz 3 EStG) von 410 € als Hilfskriterium herangezogen werde

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